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Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Familienfreu(n)de Eutritzsch“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und darf den Zusatz „e. V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Familienfreu(n)de Eutritzsch“ verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Familien-, Kinder- und Jugendhilfe und Kultur. Es werden Stadtteilfeste, Marktfeste sowie Gesangsaufritte ins Leben gerufen.
    Durch das kulturelle Angebot in Form von Workshops, musikalischen Auftritten und interaktiven Angeboten für Kinder und Familien, wird die Gemeinschaft innerhalb derer gestärkt und gleichzeitig die der einzelnen Stadtteile und deren Nachbarschaft.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  5. Belästigungen, Beleidigungen und andere herabwürdigende Taten und Worte aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Alter, sexueller Orientierung, Behinderung, körperlichem Aussehen, Körpergröße, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, politischer Ausrichtung und Religion werden im Verein nicht geduldet.

§ 3 – Mitgliedschaft

Erwerb

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Art

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Einzelmitglieder und Fördermitglieder, Einzelmitglieder mit ermäßigtem Beitrag sowie Ehrenmitglieder auf. Alle Mitglieder können alle Angebote und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die für ihre Mitgliedschaftsart vorgesehen sind. Definitionen und Stimmrechte:

  1. Einzelmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das volle Stimmrecht.
  2. Fördermitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte und ihre Brückenfunktion zu anderen Organisationen. Zudem stellen sie als Botschafter sowie soziale Bindeglieder den Großteil der Mitglieder dar. Sie haben keine Stimmberechtigung.
  3. Einzelmitglied mit ermäßigten Beitrag sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das volle Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche durch besondere herausragende Tätigkeiten für den Verein die Ehrenmitgliedschaft erhalten haben und sind nicht stimmberechtigt.

Beendigung

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch die schriftliche Entscheidung des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei den Familienfreu(n)den Eutritzsch aktiv mitzuwirken und an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Familienfreu(n)de Eutritzsch zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in
    Vereinssatzung. Version 2.1
    seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Projekte der Familienfreu(n)de Eutritzsch durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist quartalsweise oder jährlich fällig.
  2. Eine Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge kann vom Vorstand festgelegt und geändert werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
    e) den Ausschluss von Mitgliedern,
    f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  2. Der Vorstand besteht nur aus dem Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr beschließen.
  5. Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit, das heißt mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail, Fax oder SMS gefasst werden.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Dem Vorstand gehören maximal zwei Beisitzer mit beratender und unterstützender Funktion an. Die Abberufung des Vorstandes muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen und kann jederzeit vorgenommen werden.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist unabhängig voneinander berechtigt, den Verein nach innen und nach außen zu vertreten und Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Für den laufenden Zahlungsverkehr (Online-Banking, Einzahlungen, Überweisungen, Rechnungsstellung, Abbuchungen) ist die alleinige Unterschrift des Vorstandes ausreichend.
  9. Der Vorstand entscheidet Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich wird die Mitgliederversammlung einberufen. Sie sollte im 1. Quartals des neuen Kalenderjahres stattfinden.
  2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mind. 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mit einer Frist von 1 Woche vor stattfinden des Termins schriftlich einzureichen. Dies kann schriftlich und/oder bei E-Mail, WhatsApp (Mitgliedergruppe) erfolgen.
  3. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Fördermitglieder sind von diesem Stimmrecht ausgenommen.
  4. Einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  5. Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wird per Protokoll dokumentiert und von Versammlungsleitung und Protokollant unterschrieben.
  7. Die Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüfung von ein bis zwei Personen bestimmen.

§ 9 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Der Verein kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Straßenkinder e. V. mit Sitz in Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 – Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Leipzig.

Leipzig, 30.11.2023